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Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig

Mit dem seit 2005 höheren Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind alle in § 33 SGB VI aufgezählten Rentenarten, die durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährt werden. Dazu gehört auch die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI.

Diese ist keine steuerfreie Schadensersatz- oder Unterhaltsrente gemäß § 844 Abs. 2 BGB, da sie auf steuerlich abziehbaren Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung beruht. Die Besteuerung der gesetzlichen Erziehungsrente mit dem Besteuerungsanteil ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof klargestellt (BFH-Urteil vom 19.8.2013, X R 35/11 ).

Die Richter weisen in dem Urteil auch darauf hin, dass es sich trotz der Einordnung unter die Renten wegen Todes nicht um eine Rente aus abgeleitetem Recht (der Versicherung des geschiedenen Ehepartners), sondern um eine Rente aus eigener Versicherung handelt. Das kann wichtig sein bei der Bestimmung des maßgebenden Besteuerungsanteils einer gesetzlichen Rente, wenn es um die Frage geht, ob eine Folgerente vorliegt.

Quelle: steuertipps.de

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