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Leistungen von Berufsbetreuern auch vor dem 1.7.2013 umsatzsteuerfrei

Seit dem 1.7.2013 sind Leistungen von gerichtlich bestellten Berufsbetreuern auch nach deutschem Recht umsatzsteuerfrei. Die Neuregelung gilt aber nur für Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden. Für davor erbrachte Leistungen können sich die Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen – das bestätigt ein BFH-Urteil.

Die Klägerin war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Grundsätzlich wird die Betreuung ehrenamtlich erbracht; nur ausnahmsweise wird sie entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass sie berufsmäßig geführt wird. Das war hier der Fall. Nach deutschem Recht unterlagen während des Veranlagungsjahres die von Berufsbetreuern erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin hatte dagegen geltend gemacht, ihre Leistungen seien nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU umsatzsteuerfrei.

Der BFH hat die Auffassung der Klägerin bestätigt. Er bejaht eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit, da die Klägerin zum einen durch ihre Betreuungstätigkeit Leistungen erbringt, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Für solche Leistungen sieht das EU-Recht die Steuerfreiheit vor.

Zum anderen bejaht der BFH auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer: Sie ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und sogenannte Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei sind (BFH-Urteil vom 25.4.2013, V R 7/11 ).

Quelle: steuertipps.de

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