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Klagefrist: Einschaltung privater Zustelldienste kann zu günstigerer Berechnung führen

Wenn sich das Finanzamt eines privaten Zustelldienstes bedient, um den Steuerbescheid zu verschicken, dann kann das zu einem Wegfall der Drei-Tages-Fiktion führen. Das ist gut für Sie als Steuerzahler.

Seit das Briefmonopol weggefallen ist, muss der Steuerbescheid nicht mehr mit der Deutschen Post AG verschickt werden. Viele Finanzämter machen von der Möglichkeit Gebrauch, einen anderen Briefzustelldienst zu beauftragen. Oft sind diese jedoch nur lokal oder regional tätig – für die Weiterbeförderung an Empfänger außerhalb ihres eigentlichen Zustellbezirks geben sie dann ihrerseits die ihnen anvertrauten Sendungen wieder weiter an die Deutsche Post AG.

Der regionale Zustelldienst braucht manchmal etwas länger…

In solchen sogenannten Weiterleitungsfällen sind, so das FG Baden-Württemberg, Zweifel an der gesetzlichen Vermutung angebracht, wonach der Steuerbescheid dem Empfänger als am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post bekanntgegeben gilt (sog. Drei-Tages-Fiktion, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Frist: Beginn ist abhängig vom Zugang des Schreibens

Diese Drei-Tages-Fiktion ist wichtig für die Berechnung der einmonatigen Klagefrist: Der Brief gilt als am dritten Tag zugegangen, damit beginnt die Frist zu laufen.

Das FG Baden-Württemberg entschied jetzt zu Fällen, in denen ein privater Briefzustelldienst involviert ist: Die einmonatige Klagefrist beginnt in diesen Fällen erst mit dem vom Empfänger behaupteten späteren Zugangszeitpunkt zu laufen, sofern es der Finanzbehörde nicht gelingt, ihrerseits den Zugang des Bescheids innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums nachzuweisen (FG Baden-Württemberg vom 27.2.2013, 2 K 3274/11 ).

Darum ging es vor Gericht

Im Streitfall hatte die Klägerin vorgetragen, dass ihr der Bescheid erst am 16.8.2011 und damit erst am vierten Tag nach Aufgabe der Sendung an den privaten Briefzustelldienst zugegangen sei. Zugleich hatte sie geltend gemacht, dass durch die Weiterleitung der Sendung an die Deutsche Post AG die üblichen Zustellzeiten nicht eingehalten worden seien.

Das Finanzgericht hat der Klägerin Recht gegeben und die Zulässigkeit der erst am 16.9.2011 eingegangenen Klage bejaht. Da der private Zustelldienst die Weiterleitung erst am Folgetag nach Aufgabe der Sendung vorgenommen habe, sei bereits ein Drittel des Drei-Tages-Zeitraums verstrichen, ohne dass die Sendung überhaupt befördert worden wäre. Die Drei-Tages-Fiktion sei dadurch so schwer erschüttert, dass sie zur Berechnung der Klagefrist nicht mehr angewendet werden könne.

Quelle: steuertipps.de

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