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Scheidungskosten komplett als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Können die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden? Ja, sagt das FG Düsseldorf – und stellt sich mit dieser Entscheidung gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Im entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 € für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten fielen dabei nicht nur für die eigentliche Scheidung an, sondern entstanden auch im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.

Das Finanzamt erkannte nur die tatsächlichen Scheidungskosten und die Kosten für den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung an, nicht aber die Kosten, die für die Regelung des Zugewinnausgleich und der Unterhaltsansprüche entstanden waren.

Das FG Düsseldorf sah das anders und ließ zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam zum Abzug zu.

Zur Begründung führten die Richter aus, eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten (FG Düsseldorf vom 19.2.2013, 10 K 2392/12 ).

Haben Sie Prozesskosten, sollten Sie die Kosten trotzdem als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Ein Versuch kann ja nicht schaden. Schildern Sie dem Finanzamt in einem Begleitschreiben den Sachverhalt. Legen Sie dar, dass Ihre Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht aussichtslos und auch nicht mutwillig geschehen ist.

Hintergrund: Rechtsprechung versus Finanzverwaltung

Mit dieser Entscheidung stellt sich das FG Düsseldorf gegen die Meinung der Finanzverwaltung. Hintergrund: Nach Auffassung des BFH sind Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn bei einer summarischen Prüfung ein Erfolg des Gerichtsverfahrens mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (BFH-Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10 ).

Der BFH fordert also, den möglichen Erfolg bzw. Misserfolg eines gerichtlichen Verfahrens objektiv abzuwägen. Das dürfte in vielen Fällen nicht einfach möglich sein. Einzig klar ist nach der neuen Rechtsprechung, dass die Kosten dann nicht anerkannt werden können, wenn ein Prozess von einem Steuerpflichtigen mutwillig geführt wird.

Die Finanzämter erkennen trotz des positiven BFH-Urteils Zivilprozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Denn die Finanzverwaltung hat mit einem Nichtanwendungserlass

auf das Urteil reagiert. Das bedeutet: Das Urteil des BFH ist ausschließlich für den darin konkret entschiedenen Fall anwendbar.

Quelle: steuertipps.de

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