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Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus

Wer im eigenen Zweifamilienhaus eine Wohnung bewohnt und die zweite als Arbeitszimmer benutzt, darf die Kosten für das Arbeitszimmer nur begrenzt als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen.

Die Aufwendungen für die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung, die sich im Obergeschoss eines ausschließlich von dem Kläger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses befinden, fallen unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer und sind somit lediglich pauschal in Höhe 1.250 € steuerlich zu berücksichtigen, entschied der BFH.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen selbstständigen Erfinder, der für die Erstellung von Patenten er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur benötigte. Er hatte sich daher in der Dachgeschosswohnung seines Zweifamilienhauses ein Büro eingerichtet. Die Wohnung im Erdgeschoss bewohnte er gemeinsam mit seiner Familie.

Keine direkte Verbindung zwischen den Wohnungen – aber auch kein Publikumsverkehr im Haus

Zwischen der als Büro genutzten Wohnung im Obergeschoss und dem Wohnbereich der Familie im Erdgeschoss bestand keine direkte Verbindung: Der Zugang zum Obergeschoss war nur über einen separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte.

Der Erfinder ging daher von einem außerhäuslichen Arbeitszimmer aus und machte in seiner Einkommensteuererklärung die auf die Büroräume entfallenden Aufwendungen in voller Höhe geltend. Das Finanzamt ließ dagegen nur die für ein häusliches Arbeitszimmer geltende Pauschale zum Abzug zu. Vor Gericht argumentierte der Erfinder, das Arbeitszimmer sei nicht häuslich und unterfalle deshalb nicht der Abzugsbeschränkung.

Das Finanzgericht gab ihm Recht – nicht jedoch der BFH. Die Richter rechneten das Arbeitszimmer noch dem häuslichen Bereich zu.

Ihrer Auffassung nach entfällt der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch das gesamte Grundstück und Gebäude ausschließlich von dem Erfinder und seiner Familie genutzt, so dass die baubedingte räumliche Trennung zwischen den beruflich und den privat genutzten Räumen nicht so stark ausgeprägt war, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre hinreichend gelöst war (BFH-Urteil vom 15.1.2013, VIII R 7/10 ).

Quelle: steuertipps.de

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