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Steuererklärung 2011: In welchen Fällen ist die Abgabe der Anlage KAP Pflicht?

Es sollte einfacher werden, die Abgeltungssteuer war dazu gedacht das Verfahren zur Besteuerung für Einkünfte aus Kapitalvermögen weniger kompliziert zu gestalten, außerdem sollten so auch die Angaben von Kapitalerträgen in der Einkommensteuererklärung nicht mehr notwendig sein.  Leider ist das Ziel der Vereinfachung nur bedingt erreicht worden, in bestimmten Fällen müssen die Kapitalerträge in der Steuererklärung mit der Anlage KAP auch weiterhin angegeben werden.

Wenn keine Abgeltungsteuer auf die Kapitaleinkünfte erhoben wurde.

Kann auf Ihre Kapitalerträge keine Abgeltungsteuer erhoben werden und liegen Ihre Kapitalerträge insgesamt über dem Sparer-Pauschbetrag, müssen Sie diese Erträge in der Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP angeben. Das betrifft zum Beispiel Wertpapiere, die bei einer ausländischen Depotbank verwaltet werden oder Einkünfte aus ausländischen thesaurierenden Fonds.

Wenn die Kapitalerträge individuell versteuert werden.

Trotz Abgeltungsteuer gibt es weiterhin Kapitaleinkünfte, die mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer Kapitallebensversicherung, die nach 2004 abgeschlossen und jetzt als Einmalbetrag ausgezahlt wurde sowie bei Zinsen aus Darlehen an Angehörige (Familiendarlehen).

Wenn Sie Steuervergünstigungen oder Sozialleistungen beantragen.

Möchten Sie bestimmte Sozialleistungen in Anspruch nehmen oder in der Steuererklärung bestimmte Vergünstigungen nutzen, hängen diese von Ihrem Einkommen ab. In diesen Fällen zählen die Kapitaleinkünfte mit zum Einkommen, das als Grundlage für die Berechnung möglicher Leistungen oder Vorteile herangezogen wird. Da die Finanzverwaltung nicht mehr automatisch mit der Steuererklärung von diesen Einnahmen erfährt, müssen Sie die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung oder im Einzelfall direkt gegenüber den Sozialbehörden nachweisen.

Wenn eine steuerbegünstigte Lebensversicherung ausbezahlt wurde.

Die Besteuerung der Erträge aus einer Lebensversicherung ist in den letzten Jahren recht umfassend geregelt worden. Steuerfrei und damit nicht von Abgeltungsteuer betroffen sind lediglich Altverträge, die Sie vor 2005 geschlossen haben und deren Mindestlaufzeit 12 Jahre beträgt.

Bei Kirchensteuerkorrekturen.

Haben Sie Ihrer Bank keine Religionszugehörigkeit mitgeteilt und keinen Auftrag zur Abführung von Kirchensteuer gegeben, müssen Sie bei der Einkommensteuererklärung für eine Veranlagung zur Kirchensteuer sorgen. Dazu geben Sie die abgeführte Abgeltungsteuer in Anlage KAP an.

QUELLE: steuertipps.de

 

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