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Auch ohne Pflegestufe: Heimkosten absetzbar

BFH ändert eigene Vorgaben zugunsten der Betroffenen

Eine 74-jährige Klägerin war beim Finanzgericht gegen die Weigerung des Finanzamtes vorgegangen, die Kosten für die Unterbringung in einem Seniorenpflegeheim als außergewöhnliche Belastung gelten zu lassen.

Begründung: Die Steuerpflichtige sei in keiner Pflegestufe eingestuft gewesen und es fehle auch das Merkmal H bzw. BI in ihrem Behindertenausweis. Die Betroffene war nach einem längeren Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik in das Altenpflegeheim eingezogen, ohne zugleich ihre bisherige Zweizimmerwohnung aufzugeben. Tatsächlich hatte der BFH in einer früheren Entscheidung die Grundlage für das ablehnende Verhalten der Finanzbehörde geschaffen.

Da hier jedoch die Besonderheit vorlag, dass die Dame aufgrund einer Krankheitssituation in das Pflegeheim einzog, bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung des zuständigen Finanzgerichtes, nach dem die entstehenden Kosten als Krankheitskosten anzusehen und damit als außergewöhnliche Belastung absetzbar seien (BFH, Urteil vom 13.10.2010, Az. VI R 38/09).

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