Nur reale Einnahmen für Kindergeld anrechenbar

Fiktive Einnahmen oder Ansprüche dürfen beim Bezug von Kindergeld nicht geltend gemacht werden

Eine junge Frau war während ihrer Banklehre schwanger geworden, konnte also die Ausbildung erst nachdem Mutterschutz und der Elternzeit beenden. Mit dem Vater lebte sie nicht zusammen, war auch nicht verheiratet. Der Vater zahlte Unterhalt nur für das gemeinsame Kind. Das von den Eltern der jungen Mutter beantragte Kindergeld wurde abgelehnt mit dem Hinweis, die Tochter habe einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater.

Die Klage der Eltern beim Finanzgericht hatte Erfolg: Für die Berechnung des Kindergeldanspruchs dürften nur reale Einkommen herangezogen werden, nicht etwaige Forderungen oder nicht realisierte Ansprüche, entschieden die Richter (FG Münster, Urteil v. 17.6.2010, 11 K 2790/09 Kg).

Demzufolge blieb die junge Frau unter der Jahreseinkommensgrenze von 7.680 Euro (ab 2010 8.004 Euro), und ihre Eltern hatten einen berechtigen Anspruch auf das Kindergeld.

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