Sachspenden an gemeinnützige Organisation sind ebenso steuerlich abzugsfähig wie Geldspenden
Obwohl es eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist, wird häufig vergessen, dass Sachspenden in gleicher Weise wie Geldzuwendungen steuermindernd geltend gemacht werden können.Voraussetzung ist, diese von einer Organisation mit steuerlich anerkannter Gemeinnützigkeit (§ 10 b Abs. 3 Satz 1 EstG) gemäß deren Satzungszweck verwendet werden.
Wer also zum Beispiel einem Altenheim den Elektro-Rollstuhl der verstorbenen Mutter spendet, braucht nur via Internet oder über den Kleinanzeigenmarkt der Presse den Gebrauchtmarktwert des entsprechenden Gerätes ermitteln und sich diesen dann von der Empfängerorganisation als Sachspende bestätigen lassen.
Allerdings scheuen viele Organisationen insbesondere bei der Spende gebrauchter Kleidung die Ausstellung der Zuwendungsbestätigung, weil sie gemäß § 10 b Abs. 4 EStG als Aussteller mit 30% des Sachwertes haftbar gemacht werden können, wenn eine solche Ausstellung unrichtig gegeben wurde.
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Tags: sachspenden, spende

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