Das BMF hat ab 1.7.2010 einige Anpassungen in der Rechtspraxis des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erwirkt
Steuerbefreiung Diesel Euro 6
Aus Gründen der europaweiten Vereinheitlichung der Gesetzeslage wird die befristete Steuerbefreiung für Dieselfahrzuge mit der Norm Euro 6 in Höhe von 150 Euro je Kfz auf Erstzulassungen im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2013 beschränkt. Wer jedoch sein Auto mit dieser Euronorm zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 3. Juni 2010 erstmals zugelassen hat, kann sich auf Vertrauensschutz berufen und ebenfalls die Steuerbefreiung ab 1.1.2011 beantragen.
Quads, Trikes und Elektroautos
Quads und Trikes wurden bisher steuerlich behandelt wie PKW. Ab dem 1.Juli bilden sie eine eigene Klasse, deren steuerliche Einstufung nach Hubraum und EU-Schadstoffnorm ermittelt werden. Für reine Elektroautos wird die fünfjährige Steuerbefreiung festgeschrieben, danach werden die strombetriebenen Fahrzeuge wie leichte Nutzfahrzeuge nach Gewicht, jedoch mit 50 prozentiger Reduzierung besteuert.
Kompetenzen der Zulassungsstellen
Bei Rückständen bei der Kfz-Steuer konnten bisher auch die Finanzämter selbst Zwangsabmeldungen vornehmen. Da dies künftig nur noch die Zulassungsstellen veranlassen dürfen, müssen diese bundesweit einheitlich überprüfen können, ob z.B. bei einer Neuzulassung noch Kfz-Steuerschulden vorliegen. Eine entsprechende Abfrageroutine wird eingeführt.
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