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Spenden – und die Zuwendungsbestätigung elektronisch ans Finanzamt schicken
Seit 2009 ist eine papierlose Übertragung der Zuwendungsbestätigung für Spenden an das Finanzamt möglich. Bei Überschreitung der Höchstgrenze Sonderregelung beachten
Bis zum 28. Februar des Folgejahres kann der Spendenempfänger die zugewendeten Beträge elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dazu ist es notwendig, dass der Spender dem Spendenempfänger seine Einwilligung zur Datenübermittlung und seine Steuer-ID mitteilt. Auf diese Weise liegt dem Finanzamt dann bereits die elektronische Zuwendungsbestätigung vor. In der später erstellten privaten Steuererklärung werden nun auf der Seite 2 (nicht mehr wie bisher auf Seite 3) des Mantelbogens die Beträge und die Empfänger eingetragen. Das Hinzufügen einer Zuwendungsbestätigung auf Papier ist nicht mehr notwendig.
Bis zu 20% der Erträge dürfen für Spenden steuermindernd geltend gemacht werden. In der Regel wird diese Höchstgrenze nicht erreicht oder gar überschritten. In solchem Fall spielt es dann auch keine Rolle, dass die Kapitalerträge (die ja ebenfalls seit 2009 bereits mit der Abgeltungssteuer über die Finanzinstitute versteuert wurden) nun nicht mehr in der privaten Steuererklärung berücksichtigt werden, da ja auch die Anlage KAP normalerweise nicht mehr ausgefüllt werden muss.
Wer jedoch die 20%-Grenze überschreitet, zum Beispiel weil er bei umfangreicher Spendenaktivität über hohe Kapitalerträge und wenig reguläre Einkommen verfügt, kann die Berücksichtigung der Kapitalerträge beantragen indem er auf Seite 2 des Mantelbogens der privaten Steuererklärung in der Zeile 57 seine Kapitalerträge einträgt.
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Dieser Eintrag wurde am Sonntag, 11. April 2010 um 07:00 erstellt und ist abgelegt unter Gewerbliche Steuererklärung, Private Steuererklärung.






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