Bescheide wegen der nur zu 2/3 absetzbare Pauschale für Kinderbetreuung werden nach BFH Urteil korrigiert
Gegen die Praxis der Finanzämter, die so genannte “erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten” in der privaten Steuererklärung nur zu zwei Dritteln der festgesetzten Pauschale in Höhe von 6.000 Euro anzuerkennen, liegt eine Klage beim Bundesfinanzhof vor. Betroffen sind die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008, teilweise auch 2009. Um eine Flut von Einsprüchen zu vermeiden, versenden die Behörden nun alle diesbezüglichen Steuerbescheide mit dem Vermerk „vorläufig“ bei dem entsprechenden Betrag.
Ist das der Fall, so besteht keine Notwendigkeit zur Intervention seitens des Steuerzahlers, da die Bescheide nach Vorliegen des BFH-Urteils automatisch korrigiert werden. Ein Einspruch gegen den Bescheid ist nur dann notwendig, wenn die beschränkte Abzugsfähigkeit nicht als vorläufig vermerkt ist. In diesem Falle (der aber laut Aussage der Finanzbehörden eher die Ausnahme darstellen sollte) müsste binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch eingelegt werden.
Bereits 11 solche Vorläufigkeitspositionen liegen nunmehr bei den Finanzämtern an, weil der Bundesfinanzhof und in einigen Fällen auch das Bundesverfassungsgericht mit der Rechtsprechung für viele ungeklärte Sachverhalte im Rückstand sind.
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Tags: beschränkte abzugsfähigkeit, betreuungskosten, steuererklärung 2008, steuererklärung 2009, vorläufig

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