Sofern Steuern aus dem Betriebsvermögen gezahlt wurden, gilt die gleiche Bedingung wie bei zu hohen Entnahmen aus anderen Gründen
Wer dem Finanzamt bei der Erbschafts- oder Schenkungssteuer ein Schnippchen schlagen will und kurz vor der Übertragung hohe Entnahmen aus dem Betrieb tätig, um so den zu vererbenden Wert zu senken, der hat die Rechnung ohne das Finanzamt gemacht.
Denn die die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG ) entfällt dann komplett. Das ist so weit verständlich und nachvollziehbar.
Was viele aber nicht wissen: Dies gilt auch, wenn anstehende Steuern aus dem Betriebsvermögen gezahlt werden und so der zu vererbende bzw. zu verschenkende Wert des Unternehmens sinkt.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 11. November 2009 (II R 63/08) entschieden. Im verhandelten Fall hatte ein Vater seinen Tochter anteilig seinen Kommanditistenanteil an einer Firma vermacht. Der Tochter wurde die Befreiung gemäß § 13 ErbStG zunächst gewährt. Als diese jedoch die anfallende Schenkungssteuer aus ihrem Anteil bezahlte, was dann zu einer Überentnahme führte, wurde die Vergünstigung rückwirkend gestrichen.
Laut Auffassung des Gerichtes ist es dabei unerheblich, welche Faktoren zu einer Überentnahme führen. Die Norm sei auch nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt.
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