Spende für Haiti steuerlich absetzen

Sowohl gewerbliche wie auch private Spenden und Unterstützungen für vom Erdbeben Betroffene werden steuerlich gefördert

Noch immer geht es in Haiti darum, Verletzten die notwendige Hilfe und Versorgung zukommen zu lassen, Waisenkinder vor Willkür und Missbrauch zu schützen und Seuchen vorzubeugen. Doch parallel dazu werden erste Maßnahmen des Wiederaufbaus getroffen, das bitterarme Land wird ohne gigantische Hilfsanstrengungen von außen nicht wieder auf die Beine kommen. Aus diesem Grund hat sich die Bundesregierung entschlossen, unterschiedliche Formen der Unterstützung steuerlich zu fördern. Die gilt sowohl für Unternehmen wie auch für private Zuwendungen.

Gewerbliche Unterstützungen

Sponsoring

Unternehmen die zum Beispiel Hilfsorganisationen mit medizinischem Gerät für Haiti ausstatten, dürfen diese Ausgabe in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen.

Zuwendungen an Geschäftspartner

Auch die Unterstützung von vom Erdbeben geschädigte Geschäftspartner ist eine steuerlich voll absetzbare Betriebsausgabe. Sonstige Zuwendungen: Stellt ein Unternehmen beispielsweise eigene Fahrzeuge, Computer oder andere Betriebsmittel für die Erdbebenhilfe zur Verfügung, so ist auch diese Nutzung als Betriebsausgabe anerkannt.

Unterstützung eigener Arbeitnehmer

Sind Arbeitnehmer eines deutschen Unternehmens vom Erdbeben betroffen, so darf das Unternehmen diese Arbeitnehmer auch über 600 Euro hinaus jährlich lohnsteuerfrei unterstützen, wenn ein besonderer Notfall vorliegt. Entsprechendes gilt auch für Zinszuschüsse und Zinsvorteile.

Private Unterstützungen

Lohnspenden

Wer zugunsten von Erdbebenopfern auf einen Teil seines Lohns verzichtet, muss diesen Lohnanteil nicht versteuern.

Spenden

Hier genügt ein Einzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug als vereinfachter Zuwendungsnachweis für die steuerliche Absetzbarkeit.

Spendensammlungen

Auch Spenden an nicht gemeinnützige Organisationen für Haiti sind steuerlich absetzbar, wenn die Spenden treuhänderisch verwaltet und Ihre Verwendung nachgewiesen wird. Auch dürfen gemeinnützige Organisationen Spenden sammeln und ohne Gefahr für ihren Gemeinnützigkeitsstatus Zwecken zuführen, die außerhalb ihrer Zweckstatuten stehen, wenn dadurch die Folgen des Erdbebens in Haiti gemildert werden.

Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.2.2010

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