Sozialversicherungspflicht bei verstecktem Lohn

Ein Zuschuss des Arbeitgebers zur doppelten Haushaltsführung ist nur zusätzlich zum Lohn sozialversicherungsfrei.

Ein Steuerberater aus Hessen zahlte einer Angestellten ursprünglich ein Gehalt von 1.100 Euro monatlich. Etwas später reduzierte sich der Lohn dann auf 500 Euro zuzüglich einem Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung in Höhe von 700 Euro, für die der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge abführte. Zuschüsse zur doppelten Haushaltsführung sind laut Gesetz für 2 Jahre sozialversicherungsfrei. Nach Ablauf der zwei Jahre erhielt die Angestellte dann einen Lohn von 1.600 Euro.

Doch hier machte das Hessische Landgericht dem Steuerberater einen Strich durch die vermeintlich pfiffige Rechnung: Zuschüsse zur doppelten Haushaltsführung seien nur dann von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn sie zusätzlich zum Lohn, nicht an seiner Statt gezahlt würden, entschied es definitiv, d.h. ohne Zulassung einer Revision (Hessisches LSG, Urteil vom 30.11.2009, Az. L 1 KR 128/08). Es sei offensichtlich, so der Richter, dass der Arbeitgeber den Zuschuss anstelle des Gehaltes gesetzt habe. Der Steuerberater musste die Sozialversicherungsbeiträge für die zwei Jahre nachzahlen.

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