Geld sparen für Vermieter: Keine Grundsteuer für leer stehende Mietobjekte
Immobilienbesitzer und -vermieter Geld sparen Geld, wenn der Grundsteuererlass für nicht vermietete Objekte rechtzeitig beantragt wird.
Ein leer stehendes Wohn- oder Bürohaus ist für jeden Vermieter ein herber Verlust. Noch ärgerlicher wird es, wenn für dieses Objekt auch noch die volle Grundsteuer zu entrichten ist, deren zugrunde liegende Wertermittlung nicht selten von völliger Marktferne gekennzeichnet ist.
Tatsächlich kann jedoch in diesem Falle bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung (manchmal auch beim Finanzamt) der teilweise Erlass der Grundsteuer beantragt werden. Dies muss jedoch bis spätestens zum 31. März für den Zeitraum des Vorjahres erfolgen.
Allerdings hat auch hier der Gesetzgeber einige erschwerende Fallstricke eingebaut. Einen Nichtvermietung zu Abschreibungszwecken zum Beispiel will dieser nämlich nicht honorieren und prüft deshalb genau, ob der Leerstand vom Vermieter selbst herbeigeführt wurde, ob das Mietobjekt dem Mietmarkt weiterhin zu Verfügung steht oder ob ein (absichtlicher) Modernisierungsstau zur Unvermietbarkeit führte.
Insofern sollten Vermieter, die einen Erlass der Grundsteuer beantragen, ihre Vermietungsbemühungen gegebenenfalls nachweisen können und auch die regelmäßige Renovierungsarbeiten in und an dem Gebäude belegen können.
Ein Erlass der Grundsteuer um 25 Prozent ist bei einer Minderung des Rohertrages um mehr als 50% möglich, bei einer Reduzierung des Rohertrags um 100% kann die Hälfte der Abgabe erlassen werden.
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Eine Antwort zu “Geld sparen für Vermieter: Keine Grundsteuer für leer stehende Mietobjekte”
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