Sofern ein Arbeitnehmer neben dem eigentlichen Lohn oder Gehalt noch weitere geldwerte Vorteile von seinem Arbeitgeber erhält , unterliegen diese der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Für die am häufigsten vorkommenden Einkommen dieser Art, die freie Verpflegung und die freie Unterkunft, werden vom Gesetzgeber jedes Jahr verbindliche Sätze festgelegt, die so genannten amtlichen Sachbezugswerte (SvEV).
Gegenüber 2009 hat sich dabei nicht wirklich viel geändert, lediglich der Wert für die freie Verpflegung wurde von monatlich 210 Euro auf 215 Euro erhöht. Der Wert für die freie Unterkunft bleibt unverändert bei monatlich 204 Euro. Für die Verpflegung gliedert sich der festgelegte Satz in Einzelbeträge für Frühstück (monatlich 47Euro oder 1,53 Euro pro Mahlzeit) und für Mittag oder Abendessen (jeweils monatlich 84 Euro oder 2,80 Euro pro Mahlzeit). Die amtlichen Sachbezugswerte werden im Falle der Verpflegung dann angesetzt, wenn ein Arbeitnehmer seine kostenfreien Mahlzeiten in einer betrieblichen Kantine einnimmt, Essensgutscheine erhält oder unterwegs die Mahlzeiten gestellt bekommt.
Quelle: IHK Düsseldorf
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Tags: essen, sachbezugswerte, übernachtung, verpflegung

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