Arbeitszimmer wieder steuerlich absetzbar?

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Bundesfinanzhof entscheidet zugunsten von Lehrern und Freiberuflern, dass Arbeitszimmer z.T. steuerlich abgesetzt werden dürfen.

Arbeitszimmer steuerlich absetzen Seit dem Jahr 2007 können Steuerpflichtige, deren heimischer Schreibtisch nicht das berufliche Zentrum ihrer Arbeit darstellt, ihre Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht mehr steuermindernd geltend machen. Das betrifft vor allem Lehrer, die ja ihre überwiegende Arbeitszeit als Unterrichtende in den Schulen verbringen oder aber auch Außendienstler und viele Freiberufler, deren Arbeit sich nicht überwiegend am Schreibtisch abspielt, die jedoch für ihre Arbeitsverwaltung keinen anderen Platz als das Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden haben.

Selbst das Bundesverfassungsgericht muss sich inzwischen mit der Frage befassen, weil unter anderem das Finanzgericht Münster durch diese Andersbehandlung einiger Berufsgruppen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verletzt sieht.

Wörtlich heißt es beim Bundesfinanzhof: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betreffend Aufwendungen (hier: eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) für ein häusliches Arbeits­zimmer, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betäti­gung bildet, verfassungsgemäß ist. Das BFH folgt damit auch einer vorinstanzlichen Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. Juni 2009 (7 V 76/09).

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Dennoch dürfen hunderttausende Lehrer, Freiberufler und Außendienstmitarbeiter neue Hoffnung schöpfen und bereits jetzt die Anerkennung der Absetzbarkeit ihrer Arbeitszimmer beim Finanzamt beantragen. Noch ist allerdings Vorsicht geboten: Sollte der BFH wider Erwarten letztendlich doch anders entscheiden, könnte es zu einer Rückforderung bereits gewährter Steuernachlässe seitens des Fiskus kommen.

Quelle: Bundesfinanzhof Aktenzeichen VI R 15/0, Bildnachweis: © Phototom – Fotolia.com

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